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Rechtliche Grundlagen

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz eröffnen Kreditinstituten die Möglichkeit Risikopositionen und nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche auf eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Abwicklungsanstalt zu übertragen*. 

Davon hat die HRE-Gruppe Gebrauch gemacht und die Gründung der FMS Wertmanagement beantragt.

Die Verantwortung für die Abwicklung der übertragenen Positionen geht mit der Übertragung des Portfolios auf die Abwicklungsanstalt über. Deren unmittelbare Eigentümer - im Fall der FMS Wertmanagement der FMS bzw. SoFFin zu 100 Prozent, der von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) verwaltet wird - sind dann zum Verlustausgleich verpflichtet. Die FMS Wertmanagement ist keine Bank, kein Finanz- oder Wertpapierdienstleister und auch keine Versicherung nach der Definition des Kreditwesengesetzes oder der EU-Richtlinie 2006/48/EG. Daher darf sie auch keinerlei Neugeschäft eingehen, es sei denn, es handelt sich um direkt und ausschließlich um mit dem Abbau des Portfolios zusammenhängende Transaktionen.
Die FMS Wertmanagement ist zudem von wesentlichen regulatorischen Vorschriften des Kreditwesengesetzes ausgenommen. Auf Grund der Verlustausgleichspflicht des FMS bzw. SoFFin muss die FMS Wertmanagement deshalb keine regulatorischen Eigenmittel vorhalten. Andererseits ist sie verpflichtet, sämtliche Kapitalmarktrefinanzierungsaktivitäten ausschließlich an institutionelle Investoren zu richten.

Die FMS Wertmanagement hat mit Verträgen vom 29. und 30. September 2010 mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 Risikopositionen und nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der HRE-Gruppe mit einem Nominalvolumen ohne Derivate von rund EUR 175,7 Mrd. übernommen.

Pbb und HRE als übertragende Rechtsträger haben Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche zum Teil im Wege der Abspaltung zur Aufnahme als Gesamtheit gemäß § 8a Abs. 1, Abs. 8 FMStFG i.V.m. §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 UmwG auf die FMS Wertmanagement übertragen. Soweit die Übertragung der betreffenden Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche nicht im Wege der Abspaltung erfolgte, wurden diese im Wege der Unterbeteiligung, Abtretung, Novation oder Garantie auf die FMS Wertmanagement übertragen. Welches Verfahren gewählt wurde, richtete sich nach den unterschiedlichen rechtlichen, regulatorischen und steuerlichen Anforderungen der jeweiligen Länder, in deren Regelungsbereich die betreffende Transaktion fiel. Sämtlichen Übertragungswegen ist gemeinsam, dass die FMS Wertmanagement das wirtschaftliche Risiko der betreffenden Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche übernommen hat. Die Eintragungen der Abspaltungen durch die HRE und die pbb in das Handelsregister sind sowohl für die HRE und pbb als auch für die FMS Wertmanagement am 2. Dezember 2010 erfolgt.

Verlustausgleichspflicht  
In §7 Absatz 1 des Statut der FMS Wertmanagement AöR heißt es: „Der FMS ist gegenüber der Abwicklungsanstalt sowie gegenüber der FMSA bis zur Auflösung der Abwicklungsanstalt nach § 16 verpflichtet, […] sämtliche Verluste auszugleichen.“ (Das Statut der FMS Wertmanagement finden Sie im Downloadcenter unter "Presse" oder "Investoren" - "Konstituierende Dokumente").

*Quelle: Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) (mit Wirkung zum 28. März 2020 umbenannt in Stabilisierungsfondsgesetz) und  Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986) (mit Wirkung zum 28. März 2020 umbenannt in Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543)

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